Feuerbestattungen

Die Feuerbestattung ist möglich, wenn sie im Sinne des Verstorbenen ist. Dazu sollte seine handschriftliche Erklärung vorliegen, die etwa folgenden Inhalt haben kann:

"Hiermit verfüge ich, nach meinem Ableben eingeäschert zu werden.

10.7.201X Hans Mustermann"

Fehlt diese Erklärung, so kann der Ehepartner bzw. der nächste Angehörige bestätigen, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Erklärung bzw. Bestätigung wird vom Bestattungsunternehmen angefordert.

Die Urne kann je nach Friedhof in einem Familiengrab oder einem besonderen Urnengrab beigesetzt werden. Die christlichen Kirchen erkennen sowohl die Feuer- als auch die Erdbestattung an.

Es gibt verschiedene Grabarten, die zur Auswahl stehen:

  • Urnenreihengräber:
    Werden für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Sie werden der "Reihe" nach belegt und können somit nicht ausgewählt werden. Es kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Einfassung der Grabstelle erfolgt durch den Friedhof. Nach Ablauf der Ruhezeit können sie nicht nach erworben werden.
  • Urnenwahlgräber:
    Sind nur für die Beisetzung von Urnen vorgesehen. Diese Grabstellen können selbst ausgewählt werden. Erstkauf 30 Jahre, nach Ablauf des Nutzungsrechts ist ein Nacherwerb möglich. Es können bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Werden weitere Urnen in das Grab beigesetzt, muss die Nutzungszeit so verlängert werden, dass die Ruhezeit des weiteren Verstorbenen mit abgedeckt wird. Es ist möglich die Grabstelle mit einer ca. 1-mal-1 Meter Platte abzudecken, dies vereinfacht die Grabpflege erheblich.
  • Urnen-Rasengräber:
    Bestattung auf einer Rasenfläche, auf der jeweils eine einheitliche Grabplatte in den Rasen eingelassen werden muß. Bei der Beisetzung können die Angehörigen teilnehmen. Eigener Grabschmuck oder Grabmale sind nicht möglich. Die Grabart ist nur auf dem kath. Friedhof vorhanden.
  • Anonyme Urnengräber:
    Die Bestattung der Urnen erfolgt auf einer Rasenfläche ohne Teilnahme der Angehörigen. Die Beisetzungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Um die Herrichtung und Pflege kümmert sich allein die Friedhofsverwaltung. Einzelne Grabmale sind nicht gestattet, Blumen können aber am gemeinsamen Grabmal abgelegt werden.